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Unsere Satzung  

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen „Geschichtsverein Hadern“ und ist in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Vereinssitz ist München.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er fördert das kulturelle Leben im Stadtteil.
(2) Der Verein macht es sich zur Aufgabe, Zeugnisse der Vergangenheit und Gegenwart des Münchner Stadtbezirks Hadern (Groß- und Kleinhadern, Neuhadern, Blumenau, Kurparksiedlung) zu erkunden, zu archivieren und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Damit soll ein Zeichen gegen das Vergessen gesetzt werden.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel dürfen nur für die in dieser Satzung festgelegten Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Juristische Personen können auf Beschluss des Vorstandes Mitglied werden. In der Mitgliederversammlung haben sie jeweils eine Stimme.
(3) Austritte sind dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Eine Beitragsrückerstattung erfolgt nicht, auch nicht zeitanteilig.
(4) Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(5) Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag.

§ 4 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
(2) Die Einladung erfolgt schriftlich (auch per E-Mail) durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
(3) Eine Mitgliederversammlung ist auch auf Antrag von mindestens 1/5 der Mitglieder innerhalb von 6 Wochen einzuberufen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Insbesondere hat die Mitgliederversammlung folgende Aufgaben:

Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Revisoren/Revisorinnen
Entlastung des Vorstandes
Festlegung der inhaltlichen Arbeit und der Mitgliedsbeiträge
Wahl des Vorstandes und zweier Revisoren/Revisorinnen
Beschluss über Satzungsänderungen (siehe auch § 10)
Beschlussfassung im Falle des Ausschlusses von Mitgliedern (siehe auch § 3)
Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das vom/von der Schriftführer/in und vom/von der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

dem/der Vorsitzenden und zwei Stellvertretern/Stellvertreterinnen
dem/der Kassierer/in
dem/der Schriftführer/in.
(2) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorstand um gleichberechtigte Beisitzer/innen erweitert werden.
(3) Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt und bleibt im Amt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Das Gleiche gilt für die Revisoren/Revisorinnen.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand hat die Aufgabe, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen. Er tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch dreimal im Jahr.
(2) Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten vom/von der Vorsitzenden und den zwei Stellvertretern/Stellvertreterinnen jeweils einzeln.

§ 9 Kassenangelegenheiten

(1) Der/die Kassierer/in sorgt für eine sachgerechte und zweckentsprechende Verwendung der finanziellen Mittel.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Die Kasse muss mindestens einmal jährlich von den Revisoren/Revisorinnen geprüft werden.

§ 10 Satzungsänderungen

Über Änderungen der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 11 Haftung

Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen.

§ 12 Vereinsauflösung

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist wie folgt zu verfahren:
(3) Der gesamte sächliche Besitz des Vereins ist nach Absprache mit dem Bezirksausschuss Hadern an das Stadtarchiv der Stadt München zu übergeben, das ihn unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(4) Der gesamte geldliche Besitz fällt an die Landeshauptstadt München, Liegenschaftsamt, das ihn unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Stadtbezirk Hadern (z.B. Renovierung oder Erhaltung eines historischen Gebäudes) zu verwenden hat.

Der Verein wurde gegründet am 20.07.2010

Vereinsregister München Nr. VR 203228

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